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Frist für Beschwerden beim EGMR auf vier Monate verkürzt

Ab dem 1. Februar 2022 wird die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von sechs auf vier Monate nach einem rechtskräftigen Urteil auf innerstaatlicher Ebene verkürzt. Dies ist eine Folge des Inkrafttretens von Protokoll Nr. 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention am 1. August 2021 (siehe hier die Pressemitteilung des EGMR).

Die Entscheidung zur Verkürzung der Frist für Beschwerden war Teil der Erklärung von Brighton, die auf der Konferenz auf hoher Ebene zur Zukunft des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im April 2012 vom Ministerkomitee des Europarates verabschiedet wurde. Protokoll Nr. 15 zur Konvention, das der Umsetzung einiger Bestimmungen der Erklärung von Brighton dienen soll, wurde seitdem von allen 47 Mitgliedsstaaten des Europarates unterzeichnet und ratifiziert, wodurch sein Inkrafttreten ermöglicht wurde.


 Pressemitteilung
Frist für Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beträgt vier Monate ab dem Datum der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung [EN]


 Aktualisierte Leitlinien des EGMR für Beschwerdeführende in allen Sprachen des Europaratsraums

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Strassburg 1. Februar 2022
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