Zurück Technologiegestützter sexueller Missbrauch von Kindern: Fortschritte bei Ermittlungen und Schulungen

Neuer Bericht des Europarates: Kinder weiterhin von übermäßiger Kriminalisierung bedroht
Die Lanzarote-Konvention des Europarates ist der weltweit umfassendste internationale Vertrag im Hinblick auf sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern

Die Lanzarote-Konvention des Europarates ist der weltweit umfassendste internationale Vertrag im Hinblick auf sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern

Die europäischen Länder haben in den letzten Jahren Fortschritte beim Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, die mithilfe von Technologie begangen werden, erzielt: Sie haben die Ermittlungsbefugnisse ausgeweitet, die Unterstützung der Opfer verstärkt, die Finanzmittel spezialisierter Strafverfolgungsbehörden und der Zivilgesellschaft aufgestockt und Schulungen für Personen, die mit Kindern in Kontakt kommen, ausgebaut.

Es bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Lücken: In vielen Staaten können Kinder immer noch wegen selbst erzeugter sexualisierter Bilder strafrechtlich verfolgt werden, der Aufklärung wird nicht konsequent Vorrang vor strafrechtlichen Maßnahmen eingeräumt und es mangelt an umfassenden Unterstützungsdiensten. Dies sind die wichtigsten Ergebnisse eines neuen Berichts, den heute der Ausschuss des Europarates veröffentlicht hat, dem die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) obliegt und der die Maßnahmen der Staaten1 zu den 28 Empfehlungen bewertet, die 2022 verabschiedet wurden.

Selbstgenerierte sexualisierte Bilder und Videos: Kinder riskieren immer noch Strafverfolgung

Ein zentrales Bedenken des Lanzarote-Ausschusses im Jahr 2022 war das Risiko, dass Kinder strafrechtlich haftbar gemacht werden, wenn sie ihre eigenen oder die von anderen Kindern selbst erstellten sexualisierten Bilder und Videos besitzen oder teilen. Ungeachtet der Empfehlungen des Ausschusses erlauben fast zwei Drittel der untersuchten Staaten immer noch die Strafverfolgung von Kindern wegen des Besitzes von sexualisierten Bildern und Videos von sich selbst oder ihres minderjährigen Intimpartners. In fast der Hälfte der Staaten können Kinder auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie ihre eigenen sexualisierten Bilder und Videos teilen. Im Falle von Kindern, die sexualisierte Bilder und Videos anderer Kinder nicht einvernehmlich teilen, sehen zwei Drittel der Staaten weiterhin nicht vor, dass alle anderen Optionen, beispielsweise Aufklärung, zuerst in Betracht gezogen werden, bevor eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet wird.

Ermittlungen und internationale Strafverfolgung

Die Zahl der Länder, in denen es Strafverfolgungsbehörden, die auf IKT-gestützte Sexualstraftaten gegen Kinder spezialisiert sind, nun rechtlich möglich ist, verdeckte Ermittlungen durchzuführen, hat sich fast verdoppelt. Sechs Staaten haben seit 2022 eine Aufstockung der finanziellen Mittel und/oder des Personals der entsprechenden Strafverfolgungsbehörden gemeldet.

Zudem können nun mehr Staaten ihre Staatsangehörigen oder Einwohner wegen im Ausland begangener Sexualstraftaten gegen Kinder strafrechtlich verfolgen, ohne dass die Tat im anderen Staat ebenfalls unter Strafe stehen muss. Deutlich mehr Staaten benötigen hierfür keine Anzeige des Opfers oder Informationen von ausländischen Behörden mehr. Die Zahl der Staaten, die im Ausland begangene Sexualstraftaten gegen Kinder, die ihre eigenen Staatsangehörigen oder Einwohner sind, strafrechtlich verfolgen können, ist jedoch nach wie vor wesentlich geringer.

Ausbau von Hotlines für betroffene Kinder, Entwicklung von Schulungen für Fachkräfte

Die Zahl der Länder, die über kinderfreundliche Telefon- oder Internet-Hotlines verfügen, die betroffene Kinder bei Sexualstraftaten beraten – einschließlich IKT-gestützter –, ist erheblich gestiegen. Während einige Staaten betroffenen Kindern sowohl kurz- als auch langfristige fachspezifische Unterstützung anbieten, leisten viele nur während des Gerichtsverfahrens Hilfe oder garantieren keine kontinuierliche Betreuung. Deutlich mehr Staaten stellen mittlerweile Finanzmittel für zivilgesellschaftliche Projekte bereit, die auf die Prävention und den Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von Kindern abzielen.

Ebenfalls erheblich mehr Staaten bieten nun fachspezifische Schulungen zu IKT-gestützten Sexualstraftaten gegen Kinder für Strafverfolgungsbehörden an, und die Zahl der Staaten, die solche Schulungen für Richter anbieten, hat sich seit 2022 fast verdoppelt. Auch die Zahl der Staaten, die Fachkräfte in anderen Bereichen darin schulen, Anzeichen sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs bei Kindern zu erkennen und Verdachtsfälle zu melden, ist beträchtlich gestiegen. Dennoch haben nur wenige die Empfehlungen vollständig und in allen relevanten Bereichen umgesetzt: Bildung, Gesundheit, Sozialschutz sowie in Bereichen im Zusammenhang mit Sport, Kultur und Freizeit.

Für die strafrechtliche Verfolgung bei KI-generiertem Material sind keine neuen nationalen Gesetze erforderlich

In den letzten Jahren hat künstliche Intelligenz (KI) eine wachsende Bedrohung dargestellt, da sowohl das Volumen als auch der Realismus von computergeneriertem oder digital verändertem Material über sexuelle Ausbeutung oder sexuellen Missbrauch von Kindern zugenommen haben. Täter benötigen nicht mehr selbst erstelltes Ausgangsmaterial, sondern nutzen gefälschte Bilder oder Videos, um minderjährige Opfer zu bedrohen, zu nötigen und zu erpressen. Dieses Material wird von Tätern auch dazu genutzt, minderjährige Opfer anzusprechen, auf sie einzuwirken und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu „normalisieren“.

Am 2. Juni 2026 verabschiedeten der Ausschuss zum Übereinkommen über Computerkriminalität und der Lanzarote-Ausschuss des Europarates eine gemeinsame Erklärung, in der bekräftigt wird, dass simulierte, realistische, KI-generierte oder durch KI veränderte Darstellungen von Kindern, einschließlich vollständig synthetischer Bilder, die kein reales Kind zeigen, sowohl nach der Lanzarote- als auch nach der Budapest-Konvention (über Computerkriminalität) unter Strafe gestellt sind. Die gemeinsame Erklärung bestätigt, dass für Vertragsstaaten der Budapest- oder der Lanzarote-Konvention keine zusätzlichen nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind, um KI-generiertes Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Ausschüsse betonen zudem die Notwendigkeit von Aufklärung, therapeutischer Unterstützung und Ansätzen der restaurativen Justiz als Reaktion auf Kinder, die solche Tools nutzen, und erinnern daran, dass strafrechtliche Maßnahmen nur als letztes Mittel angemessen sein können.

[1] Im Umsetzungsbericht wurde die Lage in 43 Staaten bewertet, die der Lanzarote-Konvention vor Beginn dieser Überwachungsrunde im Jahr 2017 beigetreten waren.


 Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch durch Informations- und Kommunikationstechnologien: Länderinformationsblätter [EN]

 Weitere Informationen zur Arbeit des Europarates im Bereich Kinder

 Weitere Informationen zur Arbeit des Europarates im Bereich Kriminalität

 Die Budapest-Konvention des Europarates, das weltweit führende internationale Übereinkommen über Computerkriminalität [EN]

 Die Lanzarote-Konvention, das umfassendste internationale Übereinkommen über sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern [EN]

 
Europarat Strassburg 2. Juli 2026
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