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Ungarn: Venedig-Kommission bewertet Gesetz über den Schutz der nationalen Souveränität

In einem Gutachten zum ungarischen Gesetz LXXXVIII über den Schutz der nationalen Souveränität hat die Venedig-Kommission des Europarates die wichtigsten Elemente des Gesetzes untersucht, insbesondere das Verbot ausländischer Wahlkampffinanzierung und die Einrichtung und Tätigkeit des Amtes für den Schutz der Souveränität.

Die Venedig-Kommission stellt darin fest, dass Maßnahmen wie die Beschränkung der ausländischen Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkampagnen grundsätzlich im Einklang mit internationalen bewährten Verfahren und Normen stehen. In dem Gutachten wird jedoch betont, dass die Bestimmungen des Gesetzes über Wahlkampagnen hinausgehen und politische Aktivitäten im weiteren Sinne sowie Kampagnen für soziale Veränderungen abdecken. Die ungarischen Behörden haben den Grund und die Notwendigkeit eines derartig weit gefassten Ansatzes dem Gutachten zufolge „nicht belegt“.

Die Venedig-Kommission kommt zu dem Schluss, dass jener Teil des Gesetzes, der das Verbot der Annahme ausländischer Gelder, das bisher nur für politische Parteien galt, ausweitet und den neuen Straftatbestand „unzulässige Beeinflussung des Wählerwillens“ einführt, mit internationalen Normen vereinbar ist, sofern die Bestimmungen geändert werden, um bestimmte Ausnahmen von den neuen Beschränkungen vorzusehen und einige Definitionen zu präzisieren.

In Bezug auf jenen Teil des Gesetzes, der die Einrichtung des Amts für den Schutz der Souveränität vorsieht, stellt die Venedig-Kommission in ihrem Gutachten die Rechtsgrundlage für dieses Amt als Garant der „Verfassungsidentität“, während es gleichzeitig den Auftrag hat, die „nationale Souveränität“ zu schützen, infrage. In einem demokratischen Staat werden Bedrohungen, die in der Begründung des Gesetzes genannt werden, normalerweise durch die ordentlichen Institutionen des Staates abgewehrt, die Garantien gegen Eingriffe in die Ausübung der Grundrechte bieten, wie etwa Gerichte und Strafverfolgungsbehörden. Das Amt zum Schutz der Souveränität sollte nicht in die verfassungsmäßigen Zuständigkeiten dieser Organe eingreifen, und die Venedig-Kommission sieht keine Notwendigkeit für seine Einrichtung.

Das Gutachten wurde vom Monitoring-Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarates angefordert.


 Pressemitteilung
Ungarn: Venedig-Kommission bewertet Gesetz zum Schutz der nationalen Souveränität [EN]

Venedig-Kommission Venedig 19. März 2024
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