Ernennung der Sachverständigen


Der Ausschuss der unabhängigen Sachverständigen, eingerichtet gemäß Artikel 17 der Charta, besteht aus einem Mitglied je Vertragsstaat. Die Mitglieder werden vom Ministerkomitee des Europarats „aus einer Liste von durch die betreffende Vertragspartei vorgeschlagenen Persönlichkeiten von höchster Integrität und anerkannter Sachkenntnis in den durch die Charta erfassten Angelegenheiten ausgewählt [...].".  
 

Mandat der Mitglieder des Sachverständigenausschusses

Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt und können erneut ernannt werden.
 

Die Sachverständigen müssen unabhängig sein

Im Erläuternden Bericht zur Charta heißt es in Absatz 131: „Zugleich weist die Forderung, dass es sich um Personen „von höchster Integrität“ handeln müsse, darauf hin, dass die Charta Sachverständige fordert, die ihre Aufgabe unabhängig und nicht nach Instruktionen der betroffenen Regierungen erfüllen."
 

Rolle des Sachverständigenausschusses

Der Sachverständigenausschuss ist für die Durchführung des Monitoring-Mechanismus zuständig, der von der Charta vorgesehen ist. Es ist seine Aufgabe, die tatsächliche Situation der Regional- oder Minderheitensprachen in jedem Staat zu prüfen, dem Ministerkomitee seine Beurteilung bezüglich Einhaltung der Verpflichtungen durch eine Vertragspartei mitzuteilen und, sofern anwendbar, die Vertragspartei aufzufordern, schrittweise ihre Verpflichtungen auszuweiten.