Vom Minderheitenschutz zur Minderheitenförderung
Indem die Charta dem Staat Förderpflichten auferlegt, ergänzt sie Individualrechte, die sich für Sprecher der Minderheitensprachen aus dem nationalen und internationalen Minderheitenschutz ergeben. Dies verleiht der praktischen Umsetzung der Minderheitenrechte im Alltag zusätzliche Dynamik. Denn selbst wenn Minderheitenangehörige zum Beispiel das Recht auf Erlernen ihrer Sprache noch nicht geltend gemacht haben - etwa weil es ihnen nicht bekannt ist oder sie nicht als Bittsteller erscheinen möchten -, müssen die Behörden auf eigene Initiative darauf hinweisen und Minderheitensprachen-Unterricht anbieten, um ihre Charta-Verpflichtungen zu erfüllen.