Zurück „Übereinkommen 108“: Senegal tritt Datenschutzübereinkommen bei

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Die Republik Senegal ist seit dem heutigen Tag der dritte nichteuropäische Staat, der dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, auch bekannt als „Übereinkommen 108“, und dessen Zusatzprotokoll, beigetreten ist. Damit beträgt die Zahl der Vertragsstaaten insgesamt 50.

Das Übereinkommen tritt im Senegal am 1. Dezember 2016 in Kraft.

Neben dem Senegal sind bereits die 47 Mitgliedsstaaten des Europarates, Uruguay und die Republik Mauritius Vertragsstaaten des Übereinkommens. Drei weitere Staaten – die Republik Kap Verde, Marokko und Tunesien – wurden zum Beitritt eingeladen.

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Das „Übereinkommen 108“ ist der einzige internationale Vertrag, in dem das Recht von Einzelpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten verankert ist. Ein weiteres Ziel ist die Bekämpfung von missbräuchlicher Verarbeitung dieser Daten. Das Übereinkommen steht allen Staaten zur Zeichnung offen und ist das einzige rechtsverbindliche Instrument, das weltweit gültig ist und die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit bietet, die für den internationalen Datenverkehr erforderlich sind.

Der Vertrag ist ein Grundpfeiler der Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten in Europa und darüber hinaus. Er wurde 1981 zur Zeichnung aufgelegt und technologieneutral verfasst. Folglich sind seine Bestimmungen bis heute voll gültig, unabhängig von technologischen Entwicklungen. Der Text wird derzeit aktualisiert, um sicherzustellen, dass die Grundsätze des Datenschutzes auch für neue Instrumente und Praktiken ihre Gültigkeit behalten.

Ein Zusatzprotokoll verlangt von den Vertragsstaaten die Schaffung einer unabhängigen Kontrollbehörde, die die Einhaltung der Grundsätze zum Datenschutz gewährleisten soll, und legt Regeln für die grenzüberschreitende Datenübermittlung fest.

 

Europarat Straßburg 25. August 2016
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