Zurück Notstandsmaßnahmen in der Türkei

Erklärung von Menschenrechtskommissar Nils Muižnieks
Nils Muižnieks

Nils Muižnieks

Tief besorgt habe ich das erste Dekret mit Gesetzeskraft („Kanun Hükmünde Kararname“, KHK/667) analysiert, das im Rahmen des vorige Woche verhängten Notstandes verabschiedet wurde.

Ich nehme zur Kenntnis, dass die Türkei offiziell mitgeteilt hat, von der Europäischen Menschenrechtskonvention gemäß Artikel 15 der Konvention abzuweichen. Wie ich schon in der Vorwoche erklärt habe, hege ich keine Sympathien für die Putschisten, und meiner Ansicht nach sollten jene, die aktiv geplant haben, die Demokratie zu stürzen, bestraft werden. Außerdem stelle ich das Recht der Türkei, den Notstand zu verhängen und von der Menschenrechtskonvention abzuweichen, nicht infrage. So wie es auch der Generalsekretär des Europarates getan hat, muss jedoch auch ich daran erinnern, dass dieses Abweichen nicht ohne Einschränkungen ist: Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof bestimmt als oberste Autorität, ob Maßnahmen, die während des Notstandes getroffen wurden, im Einklang mit der Menschenrechtskonvention stehen. Ein Kriterium für den Gerichtshof ist dabei, ob die Maßnahme nur in dem Umfang von der Konvention abweicht, den die Lage unbedingt erfordert. (weiter ...)

Menschenrechtskommissar Straßburg 26. Juli 2016
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