Zurück Freiheit der Gedanken (und von Hungersnöten!) – Die Gratwanderung bei der Diffamierung

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Der mit dem Nobelpreis ausgezeichnete Ökonom Amartya Sen hat einmal geschrieben, dass Länder mit freien Medien nicht unter Hungersnöten leiden. Buchstäblich Nahrung für den Geist!

Doch Gedankenfreiheit ist keineswegs eine moderne Idee. Die Denker des 17. Jahrhunderts wie John Locke und John Milton unterstrichen, dass ihr Widerstand gegen Zensur ein wesentlicher Teil der Entwicklung einer demokratischen Regierung ist. Am berühmtesten ist der 1. Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung, in dem erklärt wird, dass der Kongress kein Gesetz erlassen [darf], das […] die Rede- oder Pressefreiheit […] einschränkt“.

Heute ist die freie Meinungsäußerung, besonders im Rahmen der Pressefreiheit, einer der Eckpfeiler der europäischen Demokratie.

Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umreißt den Schutz der freien Meinungsäußerung in den folgenden Worten: „Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben“.

Doch die freie Meinungsäußerung ist kein absolutes Recht. Die Ausübung dieser Freiheit geht mit besonderen Pflichten und Verpflichtungen einher. In demselben Artikel 10 der EMRK, der die große Reichweite der freien Meinungsäußerung darlegt, wird auch erklärt, dass sie gewissen Einschränkungen unterliegen kann, darunter die Achtung der Rechte und des guten Rufes anderer sowie der Schutz der nationalen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung, der Schutz der Gesundheit oder der Moral. (mehr...)

Europarat Straßburg 3. Oktober 2016
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