Einrichtungen und Verbände, die Regional- oder Minderheitensprachen fördern und/oder deren Sprecher vertreten, sind wichtige Partner der Behörden bei der Verfolgung des gemeinsamen Ziels der Förderung dieser Sprachen. Ihre Rolle ist vor und nach der Ratifizierung der Charta entscheidend.

Vor der Ratifizierung

Die Verbände sollten die Staaten ermutigen, die Charta zu ratifizieren, und die Behörden bei der Auswahl der Bestimmungen der Charta (Fördermaßnahmen) unterstützen, die auf jede Regional- oder Minderheitensprache angewendet werden sollen. Der Europarat bietet Behörden und Verbänden seine Unterstützung in diesem Prozess an.

Nach der Ratifizierung

Umsetzung der Charta

Sobald die Charta von einem Staat ratifiziert wurde, sollten die Verbände die Behörden bei der Ausarbeitung praktischer Maßnahmen zur Umsetzung der Charta-Bestimmungen tatkräftig unterstützen.

Die Sprachführer fassen die Bestimmungen, die für eine Regional- oder Minderheitensprachen gelten, in der jeweiligen Sprache zusammen.

Überwachung der Charta

Um zu überwachen, ob die Staaten ihren Verpflichtungen gemäß der Charta nachkommen, verfasst der Sachverständigenausschuss Prüfberichte, die Empfehlungen dazu enthalten, wie der Gebrauch der einzelnen Regional- oder Minderheitensprachen verbessert werden kann. Kapitel 2 des Prüfberichts enthält einen Abschnitt zu jeder Regional- oder Minderheitensprache, in dem die umgesetzten oder nicht umgesetzten Charta-Bestimmungen und die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses aufgeführt sind. Alle Berichte und Empfehlungen sind hier verfügbar.

Bei der Erstellung seiner Prüfberichte führt der Sachverständigenausschuss Ortsbesuche in den betreffenden Ländern durch, um die Verbände, welche die Sprecher der Regional- oder Minderheitensprachen vertreten, sowie die staatlichen, regionalen und kommunalen Behörden zu befragen. Die Ortsbesuche bieten den Verbänden die Möglichkeit, den Sachverständigenausschuss auf Mängel bei der Umsetzung der Charta hinzuweisen.

Gemäß Artikel 16 (2) der Charta können in einem Staat rechtmäßig gegründete Einrichtungen oder Vereinigungen dem Sachverständigenausschuss auch schriftliche Informationen vorlegen. Diese Informationen

  • sollten Einzelheiten über die Umsetzung der für eine bestimmte Sprache geltenden Charta-Bestimmungen enthalten, insbesondere über die Bestimmungen, die noch nicht vollständig umgesetzt sind. Kapitel 2 des Prüfberichts des vorherigen Überwachungszeitraums kann den Verbänden helfen, ihre Informationen zu strukturieren;
  • können Teile des von den Behörden vorgelegten Staatsberichts zur Charta kommentieren oder ergänzen
  • können andere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Charta-Bestimmungen aufwerfen.

Zu beachten ist:

  • Schriftliche Informationen können jederzeit eingereicht werden.
  • Der Sachverständigenausschuss berücksichtigt in seinen Prüfberichten die von Verbänden während des Ortsbesuchs und/oder in schriftlicher Form erhaltenen Informationen, ohne die Namen der Verbände zu erwähnen.
  • Schriftliche Informationen können per E-Mail übermittelt werden ([email protected]).

Es sollte bedacht werden, dass die Empfehlungen nur von den Behörden in Zusammenarbeit mit den Verbänden, welche die Sprecher vertreten, umgesetzt werden können. Es ist daher von größter Bedeutung, dass die Verbände auf eigene Initiative die Empfehlungen bei den Behörden zur Sprache bringen, um Verbesserungen bei der Förderung ihrer Sprache anzumahnen. Die Verbände können auch die Veranstaltung eines Runden Tisches zur Umsetzung der Charta vorschlagen, der mit den Behörden und Vertretern des Europarats abgehalten wird. Kapitel 2 des Prüfberichts und die Sprachführer helfen Verbänden bei der Vorbereitung ihrer Gespräche mit den Behörden.

Übernahme zusätzlicher Charta-Bestimmungen

Verbände können den Behörden vorschlagen, zusätzliche Charta-Bestimmungen zu übernehmen, um die Förderung einer Regional- oder Minderheitensprache in bestimmten Bereichen auszuweiten und die Anwendung der Charta an Entwicklungen anzupassen, die seit der Jahre zurückliegenden Ratifizierung eingetreten sind. Mehrere Regional- oder Minderheitensprachen in verschiedenen Staaten sind bereits in den Genuss solcher „Hochstufungen" gemäß Artikel 3 (2) der Charta gekommen.

Das Sekretariat der Charta unterhält auch regelmäßige Kontakte zu einschlägigen europäischen Organisationen, insbesondere zur FUEV, zu ELEN und zu NPLD.