„Die französischen Behörden müssen allen, die gezwungen wurden, das Lager an der ‚Petite Ceinture’ zu räumen – darunter Kinder und ältere Menschen –, angemessene Alternativunterkünfte zur Verfügung stellen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese Räumung im Winter erfolgt“, so der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland.
„Im vergangenen Jahr wurden in Frankreich etwa 11 000 Roma aus ihren Unterkünften vertrieben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine Politik umfassender Zwangsräumungen eine Lösung für die Ausgrenzung und die Vorurteile ist, unter denen zahlreiche Roma leiden. Zwangsräumungen können sich vielmehr als kontraproduktiv erweisen, da sie die Schulausbildung vieler Roma-Kinder unterbrechen und die Bemühungen jener behindern, die den Roma-Gemeinschaften die medizinische Grundversorgung gewährleisten, zum Beispiel durch Impfkampagnen.“
Hinweis für die Presse: einschlägiges Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs: Winterstein und andere gegen Frankreich (Urteil des Gerichtshofs in französischer Sprache)
Dieser Fall vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof des Europarates betraf die Umsiedlung von Angehörigen des Fahrenden Volkes, die seit vielen Jahren am selben Ort lebten. Die innerstaatlichen Gerichte ordneten an, dass die Familien die Flächen räumen müssen, im Fall der Nichtbefolgung hätten sie eine Geldstrafe zu entrichten. Obgleich das Urteil nicht vollstreckt wurde, verließen zahlreiche Betroffene ihre Unterkünfte. Lediglich vier Familien wurde eine Alternativunterkunft in einer Sozialwohnung bereitgestellt; die sogenannten Familienplätze, an denen die übrigen Familien untergebracht werden sollten, wurden nicht geschaffen. Die 14 Beschwerdeführer behaupteten insbesondere, dass die gerichtliche Anordnung zur Räumung des Terrains, auf dem sie sich bereits seit langer Zeit niedergelassen hatten, eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. ihres Rechts auf Achtung der Wohnung darstelle.
Der Gerichtshof stellte fest, dass eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens bzw. der Wohnung) der Konvention vorliegt. Er urteilte insbesondere, dass die Gerichte – ungeachtet der Feststellung, dass es sich nicht um einen Notfall und keine offensichtlich unrechtmäßige Störung handelt – folgende Punkte nicht berücksichtigt haben: den langen Zeitraum des Verbleibs der Beschwerdeführer und ihrer Familien auf dem Platz, die Duldung der Situation durch die Kommunalbehörden, das Recht auf Wohnen, die Bestimmungen der Artikel 3 und 8 der Konvention sowie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes. In diesem Zusammenhang wies der Gerichtshof darauf hin, dass zahlreiche internationale und vom Europarat verabschiedete Texte die Notwendigkeit unterstreichen, Roma und Angehörigen des Fahrenden Volkes im Falle von Zwangsräumungen eine Alternativunterkunft zur Verfügung zu stellen. Zudem haben die innerstaatlichen Behörden der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu einer sozial benachteiligten Minderheit Rechnung zu tragen: Dies umfasse, dass die Behörden in besonderer Weise auf deren Bedürfnisse und eigenen Lebensstil einzugehen haben, wenn sie in Fällen illegaler Besetzung von Land und über eine alternative Unterbringung zu entscheiden haben.
