Zurück Venedig-Kommission: Ungarisches Gesetz zu auslandsfinanzierten NGOs enthält legitime Ziele, doch zu viele Verpflichtungen und unverhältnismäßige Sanktionen

Venedig-Kommission: Ungarisches Gesetz zu auslandsfinanzierten NGOs enthält legitime Ziele, doch zu viele Verpflichtungen und unverhältnismäßige Sanktionen

Die Venedig-Kommission hat heute ihr vorläufiges Gutachten zum Gesetzentwurf über die Transparenz von Organisationen, die Unterstützung von außerhalb Ungarns enthalten, veröffentlicht.

Die Kommission erkennt an, dass der Gesetzentwurf das legitime Ziel verfolge, die Transparenz von zivilgesellschaftlichen Organisationen sicherzustellen, und auch zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen könne.

Der ungarische Gesetzgeber hat klugerweise den äußerst stigmatisierenden Ausdruck „ausländische Agenten“ vermieden. Doch die neutrale Bezeichnung „Organisation, die Unterstützung aus dem Ausland erhält“, die in dem Entwurf verwendet wird, birgt im Kontext einer von den ungarischen Behörden geführten virulenten Kampagne die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf deren legitime Ziele und kann Bedenken hinsichtlich einer diskriminierenden Behandlung hervorrufen.

Die Venedig-Kommission empfiehlt manchen ungarischen Behörden, vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzentwurfs eine öffentliche Konsultation unter Beteiligung aller zivilgesellschaftlichen Organisationen durchzuführen.

Die Begründung für den Ausschluss mehrerer Kategorien von Organisationen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs, etwa Sportverbände oder religiöse Vereinigungen, ist nicht ganz eindeutig und sollte entweder klarer formuliert, oder der Ausschluss sollte gestrichen werden.

Positiv wird bewertet, dass der Gesetzesentwurf abgestufte Sanktionen vorsieht und alle wichtigen Entscheidungen über Sanktionen von einer Gerichtsinstanz getroffen werden. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Sanktionen verhältnismäßig sind und nur dann verhängt werden, wenn die wesentlichsten Verpflichtungen nicht erfüllt werden und/oder wenn bei der Erfüllung von Verpflichtungen schwerwiegende Mängel festzustellen sind. Der Hinweis auf die Auflösung einer Organisation aufgrund mangelhafter Erfüllung von Verpflichtungen sollte entfernt werden.

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Venedig-Kommission Straßburg 2. Juni 2017
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