Koretskyy und Andere gegen Ukraine  | 2008

Reformen zum Schutz der Vereinigungsfreiheit, nachdem einer Umweltschutzgruppe der Rechtsstatus verweigert wurde

…das Bürgerkomitee beabsichtigte, friedlich und mit rein demokratischen Zielen und Aufgaben, vorzugehen … Dessen ungeachtet wandten die Behörden eine radikale Maßnahme, i.e. in ihrer Wirkung auf die Beschwerdeführer, an, die so weit ging, dass die Vereinigung der Beschwerdeführer selbst an der Ausführung ihrer Grundtätigkeit gehindert wurde.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, April 2008

Hintergrund

Vier Ukrainer mit Interesse, lokal die Umwelt zu schützen, gründeten eine Gruppe. Sie beantragten die Eintragung als Vereinigung unter dem Namen „Bürgerkomitee für die Erhaltung der wilden (indigenen) Natur in Bereznyaky."

Die Behörden lehnten jedoch die Eintragung ihrer Vereinigung ab. Das Justizministerium in Kiew nannte als Grund Formsachen und hinderte die Gruppe effektiv, sich ordnungsgemäß zu gründen. Die Gruppe wandte sich an die nationalen Gerichte, aber ihre Klage wurde abgewiesen.

Die Gruppe musste ihre Tätigkeit einstellen und löste sich kurz darauf auf.

Urteil des EGMR

Die Ziele der Umweltschutzgruppe seien vollkommen friedlich und demokratisch gewesen Die ukrainischen Behörden hätten keine ordentliche Begründung für das Unterbinden der Gründung angegeben. Das nationale Recht über die Eintragung von Gruppen sei zu vage formuliert gewesen, was den Behörden unangemessene Befugnisse eingeräumt habe, Menschen an der Gründung von Gruppen zur Unterstützung gemeinsamer Ziele zu hindern.

Die Möglichkeit, eine juristische Person zu gründen, um sich gemeinsam in einem Bereich von gemeinsamen Interesse zu engagieren, ist eine der wichtigsten Aspekte der Vereinigungsfreiheit…

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, April 2008

Nachbereitung

2013 legte ein neues Gesetz über Bürgervereinigungen ordnungsgemäße Regeln für das Gründen von Bürgervereinigungen fest. Es gab Vereinigungen neue Freiheiten, ihrer Tätigkeit nachzugehen. Es legte des Weiteren strikte Grenzen fest, wann einer Vereinigung die rechtliche Anerkennung verweigert oder in ihre Tätigkeit eingegriffen werden kann. Die Befugnis der Behörden, in Vereinigungen einzugreifen, unterliegt der gerichtlichen Prüfung.

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