Toniolo gegen San Marino und Italien  | 2012

Ordnungsgemäße Regelung einer Inhaftierung ohne Verfahren erforderlich

Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Eröffnungssatz von Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Hintergrund

Giuseppe Toniolo wurde in San Marino wegen des Verdachts finanzieller Vergehen verhaftet. Er sollte an Italien ausgeliefert werden. Herr Toniolo behauptete, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Er behauptete des Weiteren, seine Inhaftierung sei unnötig gewesen, denn er sei nicht gefährlich gewesen und es habe keine Fluchtgefahr bestanden.

Dessen ungeachtet verbrachte Herr Toniolo fünf Wochen in Haft in San Marino. Laut ihm hatte er keinen Zugang zu seinen Anwälten und wurde nicht von einem Gericht angehört. Herr Toniolo wurde schließlich an Italien ausgeliefert, wo er letztendlich freigelassen wurde.

Urteil des EGMR

Der Gerichtshof stellte fest, es habe in San Marino kein Gesetz gegeben, das eindeutig festgelegt habe, wann oder aus welchen Gründen eine Haft für eine Person, die ausgeliefert werden soll, erforderlich ist. Dies habe bedeutet, dass man Herrn Toniolo willkürlich inhaftieren konnte, und er nicht die Möglichkeit hatte, diese Haft anzufechten. Dies habe sein Recht auf Freiheit verletzt.

Nachbereitung

2014 legte ein umfangreiches neues Gesetz die Vorgehensweise fest, die bei Auslieferung und Inhaftierung befolgt werden muss, und das Personen die Möglichkeit einräumt, diese Maßnahmen rechtlich anzufechten.

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