A und andere gegen Dänemark (1)  | 1996

Aufgrund einer Bluttransfusion mit HIV infizierter Mann sieht sich mit jahrelangen gerichtlichen Verzögerungen konfrontiert

Jede Person hat ein Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist

Auszug aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Hintergrund

Herr C war Elektroniker. Er erhielt während einer Behandlung in einem dänischen Krankenhaus Bluttransfusionen. Die Bluttransfusionen infizierten ihn mit HIV.

Herr C klagte auf Schadensersatz. Die Geschwindigkeit und das Ergebnis des Verfahrens waren für ihn von großer Bedeutung, da er eine unheilbare Krankheit und eine verminderte Lebenserwartung hatte. Es kam jedoch erst nach mehr als fünf Jahren zu einer Verhandlung. Zu dieser Zeit war Herr C bereits an AIDS verstorben.

Vor seinem Tod reichte Herr C eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein, ihm sei aufgrund einer unangemessenen Verzögerung des Gerichtsverfahrens Gerechtigkeit verweigert worden.

Urteil des EGMR

Der Straßburger Gerichtshof stellte fest, das Verfahren sei unangemessen lang gewesen und die Behörden hätten es versäumt, eine rasche Verhandlung des Falles sicherzustellen. Dies habe das Recht von Herrn C, in angemessener Frist Zugang zu einem Gericht zu erhalten, verletzt.

Der Gerichtshof stellte des Weiteren fest, sieben weitere Beschwerdeführer in ähnlichen Umständen seien ebenfalls Opfer der gleichen Verletzung geworden. 

Nachbereitung

Die Praxis dänischer Zivilgerichte wurde geändert, um eine bessere Einhaltung der Anforderung einer fristgerechten Verhandlung sicherzustellen.

Die Witwe von Herrn C erhielt DK 100.000 als Schadensersatz.

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