DMD Group, a.s. gegen Slowakei  | 2010

Verdacht auf Befangenheit eines Richters führt zu Reformen zum Schutz einer fairen Justiz

Hintergrund

Ende der 1990er Jahre war die DMD Group in einen wichtigen Rechtsanspruch gegen andere Unternehmen involviert, der sich auf fast drei Mio. Euro belief. Die beklagten Unternehmen wurden verdächtigt, mindestens einen Beamten beeinflusst zu haben, um die Bezahlung ihrer Schulden zu vermeiden.

Zunächst wurde der Anspruch von einem slowakischen Gericht bestätigt. Plötzlich bewirkte jedoch der Präsident des Bezirksgerichtes, dass der Fall an ihn verwiesen wurde. Am selben Tag wies er in einer Entscheidung, die nur zwei Seiten lang war und die nicht angefochten werden konnte, den Anspruch ab.

Die DMD Group war überzeugt, dass der Richter absichtlich den Fall übernommen hatte, damit er diesen scheitern lassen konnte. Der Richter hatte nahezu unbegrenzte Befugnisse, Fälle nach seinen Wünschen zu vergeben, ohne dies begründen zu müssen. Er hatte den Fall der DMD Group sich selbst zugewiesen, und hatte den Fall in einer hastigen Entscheidung abgewiesen.

Urteil des EGMR

Der Straßburger Gerichtshof entschied, dass, wenn Richtern die Entscheidung obliegt, wer welche Fälle verhandelt, es klare Regelungen geben muss, um einen Missbrauch dieser Befugnis zu verhindern.

Im vorliegenden Fall habe es jedoch keine diesbezüglichen Regelungen gegeben. Es habe nahezu keine Kriterien gegeben, warum der Richter dafür sorgen sollte, einen bestimmten Fall zu verhandeln, und der Richter hatte diese Entscheidung nicht ausreichend begründet. Da außerdem seine Entscheidung über den Anspruch der DMD Group nicht habe angefochten werden können, habe die DMD Group den Richter auch nicht wegen Befangenheit ablehnen können.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, die Regelung, dass der Richter sich selbst den Fall habe zuweisen können, sei unfair gewesen. Diese Regelung habe das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Nachbereitung

2004 wurde ein Gesetz verabschiedet, um die slowakische Justiz unparteiischer zu machen. Es fordert eine vollkommen zufällige Zuweisung von Fällen an die Richter durch ein elektronisches System. Ausnahmen sind nur in besonderen Ausnahmesituationen zulässig.

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