
Details zum Vertrag-Nr.190
Titel | Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus |
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Referenz | SEV Nr.190 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 15/05/2003 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaats-Unterzeichner zu Vertrag SEV 90 |
Inkrafttreten | - Ratifizierung durch Teilnehmer an Abkommen SEV 90. |
Zusammenfassung |
Die wesentlicher Inhalt des Änderungsprotokolls sind die folgenden:
Obwohl das Übereinkommen nicht unmittelbar allgemeinen Auslieferungsfragen regelt, wurde die klassische Diskriminierungsklausel erweitert. Es ist nunmehr vorgesehen, dass die Auslieferung dann verweigert werden kann, wenn der Täter Gefahr läuft, in dem betreffenden Land zum Tode verurteilt, gefoltert oder ohne die Möglichkeit bedingten Straferlasses zu lebenslanger Haft verurteilt zu werden. Das Protokoll sieht mithin ein Überprüfungsverfahren ("COSTER") vor, das darüber wacht, dass das neue Vorbehaltsverfahren sowie sonstige sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Dieses Verfahren erfolgt zusätzlich zur klassischen und allgemeineren Zuständigkeit des Ausschusses über Verbrechensbekämpfung (European Committee on Crime Problems, CDPC), der europäische Übereinkommen im Strafrecht überwacht. |
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