Hinweise zu Europaratsverträgen (SEV)

Das in London am 5. Mai 1949 unterzeichnete Statut des Europarats legt Ziel und Aufgabe des Europarats fest und sieht in Artikel 1 Abs. b vor :

Diese Aufgabe wird von den Organen des Rates erfüllt durch Beratung von Fragen von gemeinsamen Interesse, durch den Abschluss von Abkommen und durch gemeinschaftliches Vorgehen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet und auf den Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch den Schutz und die Fortentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Europäische Übereinkommen werden im institutionellen Rahmen des Europarats vorbereitet und ausgehandelt. Die Verhandlungen finden ihren Abschluss durch eine formelle Entscheidung des Ministerkomitees, durch die der Text des Vertrages unwiderruflich festgelegt wird. Anschließend wird der Vertrag zur Zeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats aufgelegt. Die Europäischen Übereinkommen stellen jedoch keine Akte der Organisation dar. Sie verdanken ihre Existenz allein der Zustimmung derjenigen Staaten, die Vertragsparteien werden und ihren Bindungswillen unter anderem durch Zeichnung und Ratifikation ausdrücken.

"Übereinkommen" haben dieselben rechtlichen Wirkungen. Ursprünglich bestand insoweit ein Unterschied als Übereinkommen formell ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden mussten, während Abkommen mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gezeichnet werden konnten (vgl. die Artikel 11 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969). Diese Unterscheidung fand ihren Ausdruck in den " Model Final Clauses for Conventions and Agreements concluded within the Council of Europe", die das Ministerkomitee 1962 angenommen und 1980 aktualisiert hat. Heute wird diese Unterscheidung nicht mehr strikt befolgt. Es gibt Übereinkommen, die ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gezeichnet werden können. In jedem Fall legen die Schlussbestimmungen des jeweiligen Vertrages genau fest, welche Verfahren einzuhalten sind. Darüberhinaus enthalten die Schlussbestimmungen gewöhnlich eine Bestimmung, nach der Nichtmitgliedstaaten des Europarats Vertragsparteien werden können; grundsätzlich geschieht dies durch Beitritt zum Vertrag.

Der Generalsekretär des Europarats verwahrt die europäischen Übereinkommen. Die Originale der Verträge werden von ihm archiviert. In der Regel ist er bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden anwesend. Er ist auch verantwortlich dafür, dass die in den Schlussbestimmungen vorgesehenen Notifikationen vorgenommen und die Verträge beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert werden.

Seit 1965 besteht eine Praxis des Ministerkomitees, erläuternde Berichte zu nahezu allen Verträgen zu veröffentlichen. Diese Berichte, die von denselben Expertenausschüssen erarbeitet werden, die auch die Europäischen Übereinkommen ausarbeiten, werden mit Zustimmung des Ministerkomitees veröffentlicht. Sie sollen allein die Anwendung der Vertragsbestimmungen erleichtern und stellen keine authentische Auslegung derselben dar.

Die offiziellen Veröffentlichungen der "Sammlung der Europaratsverträge" und die erläuternden Berichte sind kostenpflichtig und können nur in englischer und französischer Sprache von der folgenden Adresse bezogen werden:

Council of Europe
Directorate of Communications
Palais de l’Europe
F – 67075 Strasbourg Cedex

Publications with ISBN
+33 (0)3 88 41 25 81
+33 (0)3 88 41 39 10
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