
Details zum Vertrag-Nr.108
Titel | Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten |
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Referenz | SEV Nr.108 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 28/01/1981 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/10/1985 - 5 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Übereinkommen ist der wichtigste völkerrechtlich verbindliche Vertrag zum Schutz des einzelnen vor Mißbrauch bei der elektronischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Gleichzeitig wird die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten geregelt. Neben den vorgesehenen Garantien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Computer verbietet das Übereinkommen die Verarbeitung "sensibler" Daten über Rasse, politische Anschauung, Gesundheit, Religion, Sexualleben, Vorstrafen usw., sofern das innerstaatliche Recht keinen geeigneten Schutz gewährleistet. Das Übereinkommen garantiert ebenfalls das Recht des einzelnen, die zu seiner Person gespeicherten Informationen zu erfahren und ggfls. Berichtigungen zu fordern. Diese Rechte können nur dann eingeschränkt werden, wenn wichtige Staatsinteressen (öffentliche Sicherheit, Verteidigung usw.) auf dem Spiel stehen. Das Übereinkommen schreibt darüber hinaus Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Datenverkehr vor, wenn Daten in Staaten übermittelt werden sollen, in denen es keinen vergleichbaren Schutz gibt. |
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