
Details zum Vertrag-Nr.104
Titel | Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume |
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Referenz | SEV Nr.104 |
Zeichnungsauflegung | Bern, 19/09/1979 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten, die Nichtmitgliedstaaten teilgenommen haben, die an seiner Weiterentwicklung und durch die Europäische Union, und für Beitritt durch andere Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/06/1982 - 5 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Dieses Übereinkommen betrifft die Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere in ihrem natürlichen Lebensraum. Besonderes Augenmerk gilt den in der Anlage aufgeführten geschützten und vom Aussterben bedrohten Arten (einschließlich wandernder Arten). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung der Lebensräume wildlebender Pflanzen und Tiere zu treffen. Maßnahmen dieser Art sollten Teil der staatlichen Raumordnungs- und Entwicklungspolitik sowie des Kampfes gegen die Umweltverschmutzung sein. Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner, das Umweltbewußtsein in diesem Bereich zu stärken und allgemeine Informationen über die Notwendigkeit des Schutzes wildlebender Pflanzen und Tiere und ihrer Lebensräume zu verbreiten. Ein Ständiger Ausschuß aus Vertretern der Vertragsstaaten wacht hauptsächlich darüber, daß die Bestimmungen des Übereinkommens den sich ändernden Bedürfnissen wildlebender Arten angepaßt werden. Zu diesem Zweck gibt der Ständige Ausschuß den Vertragsstaaten Empfehlungen und ändert die Anlagen des Übereinkommens ab, in denen die geschützten Arten aufgelistet sind. |
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