
Details zum Vertrag-Nr.030
Titel | Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen |
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Referenz | SEV Nr.030 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 20/04/1959 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 12/06/1962 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Parteien, einander die größtmögliche gegenseitige Unterstützung bei der Sammlung von Beweisen, Anhörung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten zukommen zu lassen. Das Übereinkommen regelt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch die Justizbehörden einer Partei ("ersuchte Partei") mit dem Ziel, in Strafsachen, die von den Justizbehörden einer anderen Partei geführt werden ("ersuchende Partei"), Unterlagen und Beweise zu liefern (Anhörung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten, Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen) oder solche (Akten oder sonstige Unterlagen)) zu übermitteln. Das Übereinkommen legt außerdem die Erfordernisse für Rechtshilfeersuchen fest (zuständige Stellen, Sprache, Ablehnungsgründe). |
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