Salgueiro Da Silva Mouta gegen Portugal  | 1999

Änderung der gesetzlichen Standards, nachdem einem schwulen Vater das Sorgerecht für sein Kind verweigert wurde

Das Berufungsgericht unterschied auf der Grundlage von Erwägungen hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers, eine Unterscheidung, die laut Konvention unzulässig ist.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 21. Dezember 1999

Hintergrund

Ein vorinstanzliches Gericht hatte João Salgueiro da Silva Mouta das Sorgerecht für seine Tochter übertragen, nachdem er sich von seiner Ehefrau hatte scheiden lassen. Seine Exfrau entführte jedoch das Kind und weigerte sich, den Vater das Kind sehen zu lassen.

Als das Berufungsgericht den Fall prüfte, übertrug es das Sorgerecht auf die Mutter anstatt auf Herrn Salgueiro da Silva Mouta. Einer der Gründe war, dass Herr Salgueiro da Silva Mouta schwul und Homosexualität eine Abnormität sei, der heranwachsende Kinder nicht ausgesetzt werden dürften.

Urteil des EGMR

Der Gerichtshof stellte fest, die Sexualität von Herrn Salgueiro da Silva Mouta sei ausschlaggebend für die Weigerung der Behörden gewesen, ihm das Sorgerecht zu übertragen. Dies sei diskriminierend und unbegründet.

Nachbereitung

Die portugiesischen Gerichte prüften den Fall erneut, ohne die Homosexualität des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

In Übereinstimmung mit dem Urteil des Straßburger Gerichtshofs konnten die portugiesischen Gerichte nicht mehr die sexuelle Orientierung eines Elternteils bei der Entscheidung über das Sorgerecht berücksichtigen.

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