Jede Person, die geltend macht, selbst Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, kann direkt eine Beschwerde beim Gerichtshof in Straßburg einlegen. Beschwerden können sich gegen einen oder mehrere Staaten richten, die die Konvention ratifiziert haben. Beschwerden gegen Drittstaaten oder Privatpersonen sind nicht möglich. Damit sich der Gerichtshof mit einer Beschwerde befassen kann, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein: alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe müssen erschöpft sein und die endgültige innerstaatliche Entscheidung in dem Verfahren darf nicht länger als vier Monate zurückliegen (Artikel 35).

Beschwerdeführer können selbst eine Beschwerde einreichen, aber anwaltliche Vertretung wird empfohlen und ist sogar erforderlich bei Verhandlungen oder nach einer Entscheidung, mit der die Beschwerde für zulässig erklärt wird. Beschwerdeführer, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, können Prozesskostenhilfe beantragen.

Die offiziellen Sprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. Beschwerden können aber in einer der Amtssprachen der Mitgliedstaaten eingereicht werden. Sobald die Beschwerde für zulässig erklärt worden ist, muss im Normalfall jedoch eine der offiziellen Gerichtssprachen verwendet werden.

Das Beschwerdeformular und ein Merkblatt können von der Website des EGMR heruntergeladen werden.