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Entscheidung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin

20/11/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 44294/04 S. E. O. gegen Deutschland

EUROPARAT
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER
Individualbeschwerde Nr. 44294/04
S. E. O.
gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 20. November 2007 als Kammer mit den Richtern
Herrn P. Lorenzen, Präsident,
Frau S. Botoucharova,
Herrn V. Butkevych,
Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
Herrn R. Maruste,
Herrn J. Borrego Borrego,
Frau R. Jaeger, Richter,
und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 9. Dezember 2004 eingereicht wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden

SACHVERHALT

Der 1965 geborene Beschwerdeführer, Herr S. E. O., ist nigerianischer Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau N. Mole, die als Rechtsanwältin für das AIRE (Advice on Individual Rights in Europe) Centre in London tätig ist, vertreten.

A. Die Umstände des Falls

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1.  Hintergrund der Rechtssache
Am 22. Juni 1998 reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.

Am 12. Oktober 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) seinen Asylantrag ab und stellte fest, dass kein Abschiebungsverbot vorliege, weil ihm in Nigeria keine politische Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer erhob Klage beim Verwaltungsgericht Hannover und beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung.

Am 29. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer, dem eine Aufenthaltsgestattung (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) ausgestellt worden war, angewiesen, sich bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag im Bereich der Stadt Wolfsburg aufzuhalten und dort zu verbleiben.

Zwischen dem 12. November 1998 und 11. Januar 2000 erteilte die Ausländerbehörde der Stadt Wolfsburg dem Beschwerdeführer sechs Mal eine Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Stadtgebiets, um an Konferenzen für Flüchtlinge teilzunehmen, und ein Mal, um einen Anwalt zu besuchen.

Im April 2000 verließ der Beschwerdeführer die Stadt Wolfsburg, um einen weiteren Kongress für Flüchtlinge mit vorzubereiten und daran teilzunehmen, obwohl ihm die Ausländerbehörde die Erlaubnis zum Verlassen der Stadt verweigert hatte.

Der Beschwerdeführer verließ Wolfsburg noch weitere drei Male, ohne dafür eine Erlaubnis beantragt zu haben. Am 6. Februar 2001 stellte das Amtsgericht Wolfsburg das gegen den Beschwerdeführer wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung eingeleitete Strafverfahren wegen geringer Schuld ein.

Am 3. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer erneut außerhalb des Stadtgebiets Wolfburg von der Polizei angehalten, ohne dass er die erforderliche Erlaubnis beantragt und erteilt bekommen hatte.

Am 16. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer nach seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, weshalb er keinen Bewegungsbeschränkungen mehr unterlag.

2. Das in Frage stehende Verfahren


a. Verfahren vor dem Amtsgericht Bremen


Am 9. Oktober 2003 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Beschwerdeführer wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung in Bezug auf seinen Aufenthalt außerhalb Wolfsburgs am 3. Mai 2001 und im Jahre 2000 zu einer Geldstrafe in Höhe von 112,50 Euro.
Das Amtsgericht Bremen räumte ein, dass die Anwendung von § 56 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (siehe „ Das einschlägige innerstaatliche Recht“) für die Asylbewerber in vielen Fällen eine Härte darstelle. Dennoch sei diese Bestimmung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit dem Grundgesetz vereinbar.

Dies sei vom Bundesverfassungsgericht insbesondere in seinem Beschluss vom 10. April 1997 bestätigt worden. Der Gesetzgeber habe das durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Durch die angegriffene Bestimmung solle die Bearbeitung von Asylanträgen beschleunigt werden, indem die Erreichbarkeit der Asylbewerber gewährleistet werde, und sollten die mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Aufgaben und Kosten zwischen den Ländern und Kommunen verteilt werden. Es gebe kein milderes Mittel, das ebenso wirksam wäre, um die mit der Bestimmung verfolgten Zwecke zu erreichen. Insbesondere könnten die Beschränkung lediglich längerer Abwesenheiten vom zugewiesenen Aufenthaltsbereich und die Zulassung kürzerer Abwesenheiten ohne vorherige Erlaubnis in der Praxis nicht kontrolliert werden und würden einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Da § 57 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) Ausnahmen von der Aufenthaltsbeschränkung gestatte, sei diese Beschränkung nicht unverhältnismäßig. Ebenso sei es nicht unverhältnismäßig, die Beschränkung durch das Strafrecht durchzusetzen (§ 85 Nr. 2 Asylverfahrensgesetz).

Das Amtsgericht stellte ferner fest, dass die räumliche Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 des Asylverfahrensrecht keine völkerrechtlichen Bestimmungen verletze. Sowohl Artikel 26 der Genfer Flüchtlingskonvention als auch Artikel 12 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR; siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht") gewähre Flüchtlingen nur dann Bewegungsfreiheit, wenn sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufhielten. Dies sei nur der Fall, wenn ein Asybewerber unanfechtbar als politisch Verfolgter anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit dem 16. Juli 2001 rechtmäßig in Deutschland auf, als ihm aufgrund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei.

b. Verfahren vor dem Landgericht Bremen

Am 13. Februar 2004 wies das Landgericht Bremen die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es stellte fest, dass die Berufung, die gemäß den Formvorschriften und der Frist der Strafprozessordnung eingelegt worden sei, offensichtlich unbegründet und daher unzulässig sei. Das Landgericht schloss sich der Begründung des Amtsgerichts an und bestätigte, dass die anwendbaren Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes mit den Bestimmungen des Grundsgesetzes und des Völkerrechts vereinbar seien.

c.  Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Am 27. Mai 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 554/04) zur Entscheidung anzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Soweit der Beschwerdeführer die §§ 56 und 85 Nr. 2 des Asylverfahrensrechts als verfassungswidrig ansehe, habe er seine Rüge nicht hinreichend substantiiert. Er habe sich nicht mit der Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 auseinandergesetzt, in der es festgestellt habe, dass die angegriffenen Bestimmungen mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendung der angegriffenen Bestimmungen auf seinen Fall rüge, sei sein Vortrag unschlüssig. Seine jetzige Behauptung, am 3. Mai 2001 zugunsten einer Flüchtlingsorganisation unterwegs gewesen zu sein, habe er in dem Verfahren vor den Strafgerichten nicht geltend gemacht.

Die Entscheidung wurde der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 11. Juni 2004 zugestellt.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht


1. Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes


Das Asylverfahrensgesetz enthält Vorschriften, die auf Ausländer anwendbar sind, die Asyl als politisch Verfolgte oder Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehren, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist.

Nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Nach § 56 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.

Nach § 58 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes kann die Ausländerbehörde einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. § 58 Abs. 2 sieht vor, dass zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, die Erlaubnis erteilt werden soll. Nach § 58 Abs. 3 kann ein Ausländer Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

Nach § 85 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 zuwiderhandelt

2. Bestimmungen in internationalen Verträgen


Die maßgebliche Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention der Vereinten Nationen vom 28. Juli 1951 lautet wie folgt:

Artikel 26 Freizügigkeit


„Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden.“

In Artikel 12 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 heißt es:

„Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.“

RÜGEN

1.  Der Beschwerdeführer rügte, dass die ihm aufgrund der §§ 56 Abs. 1 und 58 des Asylverfahrensgesetzes auferlegten Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit und die Anwendung dieser Bestimmungen auf ihn, durch die die Ausübung seines Rechts, sich innerhalb des Hoheitsgebiets frei zu bewegen unter Strafe gestellt werde, Artikel 2 des Protolls Nr. 4 zur Konvention verletzten.

Der Beschwerdeführer trug insbesondere vor, dass er sich im Sinne von Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes sei ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet.
Die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet als Asylsuchender ergebe sich auch aus dem Völkerrecht. Nach Artikel 12 des IPBPR in der Auslegung durch den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sehe § 55 des Asylverfahrensgesetzes den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne dieses Artikels während der Dauer des Asylverfahrens vor.

Durch seine Missachtung der räumlichen Beschränkung nach § 56 des Asylverfahrensgesetzes werde sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht unrechtmäßig.

2.  Der Beschwerdeführer machte weiterhin geltend, dass die Bewegungsbeschränkungen gegen Artikel 8 der Konvention verstießen, denn sie griffen unverhältnismäßig in sein Privatleben ein, indem sie ihn daran hinderten, seine außerhalb Wolfsburg lebenden Freunde zu besuchen. Ebenso hinderten sie ihn daran, sich mit anderen, außerhalb seines Bereichs lebenden Flüchtlingen zu treffen und zusammen mit ihnen seine Interessen zu fördern, was im Widerspruch zu Artikel 11 und 10 der Konvention stehe.

Der Beschwerdeführer trägt ferner vor, durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das eine Überprüfung seiner früheren Entscheidung bezüglich der Vereinbarkeit der Bewegungsbeschränkungen mit dem Grundgesetz abgelehnt habe, werde ihm entgegen Artikel 13 des Konvention eine wirksame Beschwerde vor den deutschen Gerichten verwehrt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.  Der Beschwerdeführer rügte, dass die in den §§ 56 Abs. 1 und 58 des Asylverfahrensgesetzes enthaltene Verpflichtung von Asylsuchenden, innerhalb eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs zu bleiben, und seine Verurteilung wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung seine Recht auf Bewegungsfreiheit nach Artikel 2 des Protolls Nr. 4 zur Konvention verletze, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„(1) Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.“
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es in Fällen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, nicht seine Aufgabe ist, die maßgeblichen Rechtsvorschriften oder die Praxis abstrakt zu prüfen; er muss sich so weit wie möglich auf die Prüfung der durch die ihm vorliegende Rechtssache aufgeworfenen Fragen beschränken, ohne dabei den allgemeinen Kontext außer Acht zu lassen (siehe Olsson ./. Schweden, Urteil vom 24. März 1988, Serie A Bd. 130, S. 27-28, Rndnr. 54; Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Nr. 31871/96, Rdnr. 86, ECHR 2003-VIII).
Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 die Bewegungsfreiheit von Personen sicherstellt, „die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates“ aufhalten.
Diese Voraussetzung bezieht sich auf das innerstaatliche Recht des betroffenen Staates. Das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Organe müssen die Bedinungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit der Aufenthalt einer Person im Hoheitsgebiet als “rechtmäßig” anzusehen ist (siehe Sisojeva u.a. ./. Lettland (Entsch.), Nr. 60654/00, 9. November 2000; Makuc u.a. ./. Slowenien (Entsch.), Nr. 26828/06, Rndnr. 210, 31. Mai 2007). Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er einem Ausländer das Recht gewährt, sich in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, aufzuhalten bzw. weiterhin dort aufzuhalten, und er betrifft nicht die Bedingungen, unter denen eine Person berechtigt ist, in einem Staat zu verbleiben (siehe Fedorova u.a. ./. Lettland (Entsch.), Nr. 69405/01, 9. Oktober 2003; Makuc, a.a.O., Rndnr. 210).
Somit kann bei Ausländern, denen vorläufig gestattet wurde, sich bis zur Entscheidung darüber, ob ihnen nach den maßgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eine Aufenthaltserlaubnis zusteht, in einem bestimmten Teil des Hoheitsgebiets eines Staats aufzuhalten, dieser Aufenthalt nur so lange als „rechtmäßig“ angesehen werden, wie sie die Bedigungen, an denen ihre Aufnahme und ihr Aufenthalt geknüpft sind, erfüllen (vgl. U. und S. ./. Deutschland, Nr. 11825/85, Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1986; Paramanathan ./. Deutschland, Nr. 12068/86, Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1986, Decisions and Reports (DR) 51, S. 240; Aygün ./. Schweden, Nr. 14102/88, Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 1989, DR 63, S. 195 ff., 199).
In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahre 1988 bis zum 16. Juli 2001 eine Aufenthaltsgestattung hatte (siehe § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes), die zum maßgeblichen Zeitpunkt gemäß 56 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes räumlich auf die Stadt Wolfsburg beschränkt war (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Damit war sein Aufenthalt im Bundesgebiet unter der Bedingung vorläufig gestattet, dass er in Wolfsburg verblieb. In Übereinstimmung mit den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte, die keine Willkür erkennen lassen, hielt er sich folglich gemäß den anwendbaren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts außerhalb dieser Stadt nicht „rechtmäßig“ im Bundesgebiet auf, bis ihm nach § 58 des Asylverfahrensrechts die Erlaubnis zum Verlassen des Gebiets erteilt wurde (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht“). Da er eine derartige Erlaubnis für diejenigen Aufenthalte außerhalb Wolfsburgs, derentwegen er verurteilt wurde, nicht hatte, hielt er sich zu diesem Zeitpunkt nicht „rechtmäßig“ im Bundesgebiet auf und konnte sich deshalb nicht auf das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 stützen.
Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
2.  Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass die Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unverhältnismäßig in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens, seine freie Meinungsäußerung und seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die durch Artikel 8, 10 bzw. 11 der Konvention gewährleistet seien, eingegriffen hätten. Unter Berufung auf Artikel 13 der Konvention brachte er vor, ihm habe kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden, um diese Beschränkungen zu rügen, weil es das Bundesverfassungsgericht abgelehnt habe, seine frühere Rechtsprechung zu dieser Frage zu überprüfen.
Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.
Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.

Claudia WESTERDIEK

Peer Lorenzen

Kanzlerin

Präsident