Zurück Ungerechtfertigte Kündigungen: Frankreich verstößt gegen Europäische Sozialcharta

Ungerechtfertigte Kündigungen: Frankreich verstößt gegen Europäische Sozialcharta

Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (ECSR), ein Organ des Europarates, kommt in einer heute veröffentlichten Entscheidung zu dem Schluss, dass die Deckelung der arbeitsgerichtlich zugesprochenen Entschädigung im Falle einer unrechtmäßigen Kündigung einem „Verstoß“ gegen die Europäische Sozialcharta (Artikel 24b) gleichkommt.

In ihren Beschwerden Nr. 160/2018 und Nr. 171/2018 forderten die Gewerkschaften CGT-FO und CGT den ECSR auf, zu erklären, dass die durch die Verordnung 2017-1387 vom 22. September 2017 eingeführten Arbeitsrechtsreformen Artikel 24 der Charta (Recht auf Schutz bei Kündigung) zuwiderlaufen, da darin eine Deckelung der Entschädigung im Falle einer Kündigung ohne triftigen Grund vorgesehen ist. Die beiden Gewerkschaften machten geltend, dass folglich die Opfer einer ungerechtfertigten Kündigung auf innerstaatlichem Rechtsweg keinen Ausgleich erhalten können, der der erlittenen Benachteiligung angemessen und für die Arbeitgeber abschreckend ist, und dass die Reformen nicht das Recht gewährleisten, eine Kündigung ohne triftigen Grund wirksam anzufechten.

Der Ausschuss hat seine Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerden am 23. März 2022 veröffentlicht.

Die Europäische Sozialcharta ist das Gegenstück zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte. Sie ist ein rechtsverbindlicher internationaler Vertrag, zu dessen Einhaltung sich die Staaten durch die Ratifizierung verpflichten. Frankreich hat die revidierte Europäische Sozialcharta 1996 gezeichnet und 1999 ratifiziert.


 Frankreich und die Europäische Sozialcharta [EN]


 Pressemitteilung
Deckelung der Entschädigung bei ungerechtfertigter Kündigung: Frankreich verstößt laut Europarat gegen Europäische Sozialcharta [FR]

Europäischer Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) Straßburg 26. September 2022
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