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Details of Treaty No.058
Title | European Convention on the Adoption of Children |
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Reference | ETS No.058 |
Opening of the treaty | Strasbourg, 24/04/1967 - Treaty open for signature by the member States and for accession by non-member States |
Entry into Force | 26/04/1968 - 3 Ratifications. |
Summary |
Das Übereinkommen stellt sicher, daß das innerstaatliche Recht zum Schutz der Kinder nicht nur für Adoptionen von Kindern aus den Vertragsparteien, sondern auch für Kinder aus anderen Staaten gilt. Das Übereinkommen enthält eine Anzahl wesentlicher Adoptionsbestimmungen, die jede Vertragspartei in ihre Gesetzgebung einzubeziehen sich verpflichtet, sowie eine Liste zusätzlicher Kann- Bestimmungen. Demgemäß muß eine Adoption von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen werden. Die Entscheidung, ein Kind zur Adoption freizugeben, muß von den Eltern frei getroffen werden, und die Adoption muß im Interesse des Kindes liegen. Weiterhin gilt nach der Adoption:
Die Zusatzbestimmungen beziehen sich unter anderem auf etwaige Maßnahmen, um die sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption in die Ausbildungsordnung für Sozialarbeiter aufzunehmen. Ferner können Anordnungen getroffen werden, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne daß seiner Familie aufgedeckt wird, wer es adoptiert hat Auch kann vorgeschrieben oder gestattet werden, daß das Verfahren unter Ausschluß der Öffentlichkeit abläuft. |
Official Texts |
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Texts DE, IT, RU |
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Signatures and ratifications Reservations and declarations |
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