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Details of Treaty No.041
Title | Convention on the Liability of Hotel-keepers concerning the Property of their Guests |
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Reference | ETS No.041 |
Opening of the treaty | Paris, 17/12/1962 - Treaty open for signature by the member States and for accession by non-member States |
Entry into Force | 15/02/1967 - 3 Ratifications. |
Summary |
Dieses Übereinkommen legt detaillierte Bestimmungen fest, nach denen Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen haftbar sind. Die Haftung des Gastwirts gilt für jeden Schaden, Zerstörung oder Verlust des Eigentums, das ein Gast, der in dem Hotel oder Gasthaus abgestiegen ist und dort ein Zimmer genommen hat, eingebracht hat. Diese Haftung ist auf den Gegenwert von 3000 Goldfranken (Artikel 1 des Anhanges) beschränkt. Die Haftung des Gastwirtes kann jedoch nicht beschränkt werden, wenn das Eigentum bei ihm hinterlegt wurde oder wenn er es abgelehnt hat, Eigentum in Verwahrung zu nehmen, wozu er verpflichtet wäre. Das Übereinkommen sieht vor, daß die Vertragsparteien unter bestimmten Bedingungen die Haftung des Gastwirts einschränken können. Die im Anhang aufgeführten Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, in einem Fahrzeug zurückgelassene Sachen oder lebende Tiere. |
Official Texts |
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Texts DE, IT, RU |
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Signatures and ratifications Reservations and declarations |
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