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Details of Treaty No.024
Title | European Convention on Extradition |
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Reference | ETS No.024 |
Opening of the treaty | Paris, 13/12/1957 - Treaty open for signature by the member States and for accession by non-member States |
Entry into Force | 18/04/1960 - 3 Ratifications. |
Summary |
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht vor, daß die Vertragsparteien einander die Personen ausliefern, die wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden. Das Übereinkommen gilt nicht für politische oder militärische Delikte. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen. Bei Finanzdelikten (Abgaben-, Steuer- und Zollsachen) wird die Auslieferung nur dann bewilligt, wenn dies zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf bestimmte Straftaten oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden sind. Die Auslieferung kann ebenfalls abgelehnt werden, wenn die gesuchte Person nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist. |
Official Texts |
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Texts DE, IT, RU |
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Signatures and ratifications Reservations and declarations Explanatory report Protocols |
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