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Aktualisierung der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze: neue Richtlinien für den Strafvollzug im Hinblick auf menschenwürdige Behandlung von Häftlingen

Das Ministerkomitee des Europarates hat eine Empfehlung verabschiedet, mit der die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze aus dem Jahr 2006 überarbeitet und aktualisiert werden. Die Grundsätze umfassen alle wesentlichen Rechtsnormen und Prinzipien hinsichtlich der Gefängnisverwaltung, des Personalmanagements und der Behandlung von Häftlingen. International gesehen sind die Strafvollzugsgrundsätze ein Referenzdokument, das die 47 Mitgliedsstaaten des Europarates in Gesetzgebung, Politik und Praxis wegweisend begleitet.

Das Ministerkomitee des Europarates hat eine Empfehlung verabschiedet, mit der die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze aus dem Jahr 2006 überarbeitet und aktualisiert werden. Die Grundsätze umfassen alle wesentlichen Rechtsnormen und Prinzipien hinsichtlich der Gefängnisverwaltung, des Personalmanagements und der Behandlung von Häftlingen. International gesehen sind die Strafvollzugsgrundsätze ein Referenzdokument, das die 47 Mitgliedsstaaten des Europarates in Gesetzgebung, Politik und Praxis wegweisend begleitet.

Die durchgeführten Aktualisierungen betreffen die Aufzeichnung und Verwahrung von Häftlingsdaten und die Verwaltung von Häftlingsakten, die Behandlung von weiblichen Häftlingen und ausländischen Staatsangehörigen, sowie den Einsatz von Hochsicherheitsmaßnahmen wie z.B. die Isolierung von Häftlingen, Einzelhaft und Zwangsmaßnahmen, sowie schließlich Fragen einer ausreichenden Personalausstattung und die Durchführung von Inspektionen und Monitoringverfahren.

Die Empfehlung befasst sich eingehend mit der Frage der Einzel- bzw. Isolationshaft (d.h. das Eingesperrtsein während 22 Stunden im Tagesverlauf ohne nennenswerten Kontakt zu anderen Menschen). Diese Maßnahme sollte immer nur als allerletztes Mittel zum Einsatz kommen, wobei auch die Gesundheit des betroffenen Häftlings zu berücksichtigen sei. Wegen der starken negativen Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit sollte eine derartige Maßnahme nur für eine genau festgelegte Dauer verhängt werden, die möglichst kurz zu halten sei.


 Strafvollzugsgrundsätze

Europarat Strassburg 2. Juli 2020
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