Unterschriften u. Ratifikationsstand
Die folgenden 25 Staaten haben die Charta ratifiziert:
Armenien
Österreich
Bosnien-Herzgowina
Kroatien
Zypern
Tschechische Republik
Dänemark
Finnland
Deutschland
Ungarn
Liechtenstein
Luxemburg
Montenegro
Niederlande
Norwegen
Polen
Rumänien
Serbien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweden
Schweiz
Ukraine
Vereinigtes Königsreich
Ratifizierungsurkunden (Liste der Verpflichtungen)
Welche Verpflichtungen sind die Staaten eingegangen?
Die Situation der von der Charta abgedeckten Sprachen unterscheidet sich erheblich und es existiert eine große Bandbreite sozialer, politischer und wirtschaftlicher Kontexte. Dementsprechend ermöglicht das System der Verpflichtungen, das für die Charta angenommen wurde, eine Anpassung des gewährten Schutzumfangs, um der jeweiligen Situation jeder Sprache Rechnung tragen und die Kosten der Anwendung berücksichtigen zu können. Die Charta ist in zwei Hauptteile unterteilt, einen allgemeinen Teil, der die auf alle Parteien und alle Regional- oder Minderheitensprachen anwendbaren Grundsätze enthält, und einen zweiten Teil, der die spezifischen praktischen Verpflichtungen behandelt, die gemäß Staat und Sprache variieren können.
Acht Grundsätze, die auf alle Regional- oder Minderheitensprachen Anwendung finden (Teil II, Artikel 7)
Teil II legt die Grundsätze und Ziele fest, auf denen die Politik, die Gesetzgebung und Praxis der Staaten basieren müssen, und die als der notwendige Rahmen für die Erhaltung der betreffenden Sprachen betrachtet werden. Diese acht Grundsätze und Ziele lauten wie folgt:
- Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen als Ausdruck eines kulturellen Reichtums;
- Achtung vor der geografischen Region jeder Regional- oder Minderheitensprache;
- die Notwendigkeit für ein entschlossenes Vorgehen zur Förderung von Regional- oder Minderheitensprachen;
- die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu einem solchen Gebrauch;
- die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen auf allen geeigneten Stufen;
- die Förderung eines relevanten transnationalen Austauschs;
- das Verbot aller Formen einer unbegründeten Unterscheidung, Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung im Hinblick auf den Gebrauch einer Regional- oder Minderheitensprache, die dem Zweck dienen, deren Aufrechterhaltung oder Weiterentwicklung zu unterbinden oder zu gefährden;
- die Förderung seitens der Staaten eines gegenseitigen Verständnisses zwischen allen Sprachgemeinschaften eines Staates.
Auswahl aus 68 konkreten Verpflichtungen in sieben Bereichen des öffentlichen Lebens (Teil III, Artikel 8 bis 14)
Teil III legt eine Reihe konkreter Maßnahmen fest, die zum Ziel haben, den Gebrauch der Regional- oder Minderheitensprachen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens zu erleichtern und zu ermöglichen: Bildung, Justizbehörden, Verwaltungsbehörden, Medien, Kultur, wirtschaftliches und soziales Leben sowie der grenzüberschreitende Austausch. Zunächst müssen die Staaten die Sprachen anführen, für die sie eine Anwendung dieses Teils wünschen, und sie müssen mindestens 35 Verpflichtungen in Bezug auf jede Sprache auswählen. Viele Bestimmungen bestehen aus mehreren Optionen, die unterschiedlich streng gehandhabt werden, von denen eine Option „gemäß der Situation jeder Sprache" in den Bereichen Politik, Gesetzgebung und Praxis gewählt werden muss. So können die Staaten entscheiden, Bildungsangebote in den Regional- oder Minderheitensprachen oder das Unterrichten dieser Sprachen anzubieten; sie können sich für die Gründung eines Radiosenders oder Fernsehprogramms in einer Regional- oder Minderheitensprache entscheiden oder einfach nur die Übertragung von Programmen in dieser Sprache bei bestehenden Sendern und Kanälen bewirken.
Die Parteien sind aufgerufen, in Folge ihre Verpflichtungen auszuweiten, gemäß der Entwicklung ihrer rechtlichen Situation oder wie es ihre finanziellen Möglichkeiten erlauben (Artikel 3.2).