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Details zum Vertrag-Nr.218
Titel | Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen |
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Referenz | SEV Nr.218 |
Zeichnungsauflegung | Saint-Denis, 03/07/2016 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten, den Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die Nichtmitgliedstaaten die das Übereinkommen SEV 120 vor 3. Juli 2016 beigetreten ist |
Inkrafttreten | 01/11/2017 - Ratifizierung durch 3 Staatenmitglieder. |
Zusammenfassung |
Um inner- und außerhalb der Stadien eine einladende Atmosphäre zu gewährleisten, sind die Behörden der Unterzeichnerstaaten laut der Konvention dazu verpflichtet:
Zudem ist eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, um Gewalt und Fehlverhalten zu verhindern und zu sanktionieren, darunter Stadionverbote, Verfahren im Land des Vergehens oder im Wohn- oder Herkunftsland des Täters sowie die Einschränkung der Reisefreiheit anlässlich von Fußballspielen.Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich dazu, die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zu stärken, indem sie nationale Fußballinformationsstellen (NFIP) bei den Polizeibehörden festlegen und somit den Austausch von Informationen und personenbezogener Daten im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen erleichtern. Die Konvention wird das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (SEV Nr. 120) ersetzen. Dieses wurde 1985 nach der Tragödie im Heysel-Stadion ausgearbeitet. Der Expertenausschuss, der mit der Überwachung der Anwendung der Konvention aus dem Jahr 1985 beauftragt ist, bewertet vor und nach großen internationalen Turnieren (Welt- und Europameisterschaften) die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen. An dieser Bewertung sind die FIFA, die UEFA, der Verband europäischer professioneller Fußballligen, „Football Supporters Europe“, „Supporters Direct Europe“ sowie Interpol und die Europäische Union beteiligt. |
Offizielle Texte |
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