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Details zum Vertrag-Nr.181
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr
Titel | Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr |
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Referenz | SEV Nr.181 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 08/11/2001 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Unterzeichner des Vertrags SEV 108 und durch die Europäische Union, und zum Beitritt durch Staaten, die Vertrag SEV 108 beigetreten sind |
Inkrafttreten | 01/07/2004 - 5 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Zusatzprotokoll möchte den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, wie er in dem 1981 angenommenen Übereinkommen (SEV Nr. 108) verankert ist, in zweifacher Hinsicht verbessern. Als Erstes sieht der Text vor, dass nationale Dienststellen eingerichtet werden, die darüber wachen, dass die im Vollzug des Übereinkommens erlassenen Gesetze und Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten und zur grenzüberschreitenden Datenübermittlung eingehalten werden. Die zweite Verbesserung betrifft die grenzüberschreitende Datenübermittlung an Drittstaaten. Diese ist nur gestattet, wenn der Empfängerstaat oder die empfangende internationale Organisation ein enstprechendes Datenschutzniveau aufzuweisen hat. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.