Suche nach Verträgen

Details zum Vertrag-Nr.147
Titel | Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen |
---|---|
Referenz | SEV Nr.147 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 02/10/1992 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und durch die anderen Staatsparteien zur Europäischen Kulturellen Versammlung und zum Beitritt durch andere Europaïschen Nichtmitgliedstaaten und durch die Europäische Union |
Inkrafttreten | 01/04/1994 - 5 Ratifizierungen umfassend 4 Staatenmitglieder. |
Zusammenfassung |
Dieses Übereinkommen will die Entwicklung der mehrseitigen europäischen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen fördern, die Freiheit der künstlerischen Gestaltung und die freie Meinungsäußerung gewährleisten und die kulturelle Vielfalt in den verschiedenen Ländern Europas schützen. Um Anspruch auf die Vergünstigungen des Übereinkommens zu haben, müssen an jeder Produktion mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsstaaten des Übereinkommens niedergelassen sind, beteiligt sein. Die Teilnahme eines oder mehrerer Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsstaaten des Übereinkommens niedergelassen sind, ist nur erlaubt, wenn ihre Gesamtproduktionskosten 30 % nicht überschreiten. Außerdem muß es sich um einen europäischen Kinofilm im Sinne der in Anlage II festgelegten Kriterien handelt. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, sieht das Übereinkommen eine Gleichstellung aller Gemeinschaftsproduktionen, die vorher von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten genehmigt worden sind, mit nationalen Filmen vor. Mit anderen Worten, sie haben von Rechts wegen Anspruch auf dieselben Vergünstigungen wie letztere. Außerdem regelt das Übereinkommen : die Mindest- und Höchstbeiträge der Gemeinschaftsproduzenten, das Miteigentum jedes Gemeinschaftsproduzenten am Originalnegativ, Bild und Ton, die allgemeine Ausgewogenheit der Investitionen und der vorgeschriebenen technischen und künstlerischen Beteiligung, die von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen, um die Herstellung und Ausfuhr des Kinofilms zu erleichtern, und das Recht einer Vertragspartei, eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei zu verlangen. |
Offizielle Texte |
![]() ![]() |
DE, IT, RU Texte |
![]() ![]() ![]() |
Links zum Thema |
Unterzeichnungen und Ratifizierungen Vorbehalte und Erklärungen Erläuternder Bericht |
Verwandte Texte |
|
Ähnliche Webseiten |
|
Teilnehmen |
|