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Details zum Vertrag-Nr.124
Titel | Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen |
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Referenz | SEV Nr.124 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 24/04/1986 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/01/1991 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Die Vertragsparteien erkennen von Rechts wegen die Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit einer nichtstaatlichen Organisation an, wie sie in dem Vertragsstaat erworben wurden, in der sie ihren satzungsgemäßen Sitz hat. Damit die Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden können, muß eine internationale nichtstaatliche Organisation die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Übereinkommen setzt Regeln fest hinsichtlich der Nachweise, die den Behörden des Vertragsstaats zu erbringen sind, in dem die Anerkennung beantragt wird, und nennt die Sonderfälle, in denen eine Vertragspartei die Anerkennung verweigern kann (zum Beispiel wenn die Tätigkeit der betreffenden Organisation der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verbrechensverhütung usw. zuwiderläuft). |
Offizielle Texte |
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DE, IT, RU Texte |
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Links zum Thema |
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