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Details zum Vertrag-Nr.118
Protokoll Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (*)
Titel | Protokoll Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (*) |
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Referenz | SEV Nr.118 |
Zeichnungsauflegung | Wien, 19/03/1985 - (*) Seit seinem Inkrafttreten bildet dieses Protokoll einen integrant Teil der SEV 5 und auf Rechtsakte geschlossen. |
Inkrafttreten | 01/01/1990 - Ratifizierung durch Teilnehmer an Abkommen SEV 5. |
Zusammenfassung |
Dieses Protokoll gibt der Europäischen Kommission für Menschenrechte die Möglichkeit, Chambers, jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, einzelne Petitionen, die mit auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung oder die keine schwerwiegende Frage der Auslegung oder behandelt werden können, zu erhöhen untersuchen einrichten Anwendung des Übereinkommens. Dieses Protokoll sieht auch, dass die Kommission kann Ausschüsse, die jeweils von mindestens drei Mitgliedern, mit der Macht, ausgeübt durch einen einstimmigen Beschluss für unzulässig erklären oder zu schlagen von der Liste der Fälle eine Petition, wenn eine solche Entscheidung sein ohne weitere Prüfung getroffen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen von Staaten. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.