Suche nach Verträgen

Details zum Vertrag-Nr.105
Titel | Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses |
---|---|
Referenz | SEV Nr.105 |
Zeichnungsauflegung | Luxemburg, 20/05/1980 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/09/1983 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Übereinkommen schützt das Sorge- und Besuchsrecht über die Landesgrenzen hinaus und sieht kostenlose, sofortige und unbürokratische Hilfe durch zentrale Behörden vor, die von jedem Vertragsstaat dazu bestimmt werden, ein Kind, das unzulässig über eine Grenze verbracht wurde, wiederzufinden und zurückzuführen. Die Anträge auf Wiederherstellung des Sorgerechts können direkt an die Gerichte oder die zentralen Behörden jedes betroffenen Vertragsstaates gerichtet werden. Die zentralen Behörden haben insbesondere die Aufgabe:
Das Übereinkommen sieht verschiedene Ausgangssituationen vor, für die es spezifische Lösungen festlegt. Wenn etwa der Antrag in einer Frist von sechs Monaten nach dem unzulässigen Wegbringen des Kindes gestellt wird, muß das Sorgerecht sofort wiederhergestellt werden. Hierfür ist die Feststellung ausreichend:
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, der Antrag jedoch binnen sechs Monaten eingereicht wird, gelten für die Wiederherstellung des Sorgerechts strengere Auflagen. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist wird die Wiederherstellung des Sorgerechts an weitere Bedingungen geknüpft, da sich das Kind bereits in einem anderen Umfeld integriert haben kann. |
Offizielle Texte |
![]() ![]() |
DE, IT, RU Texte |
![]() ![]() |
Links zum Thema |
Unterzeichnungen und Ratifizierungen Vorbehalte und Erklärungen Erläuternder Bericht |
Verwandte Texte |
|
Ähnliche Webseiten |
|
Teilnehmen |
|