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Details zum Vertrag-Nr.092
Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
Titel | Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe |
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Referenz | SEV Nr.092 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 27/01/1977 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 28/02/1977 - 2 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Ziel des Abkommens ist es, wirtschaftliche Verfahrenshindernisse zu beseitigen und es wirtschaftlich schwächeren Personen zu ermöglichen, ihre Rechte in den Vertragsstaaten leichter geltend zu machen. Das Abkommen sieht daher vor, daß jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Rechtshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen beantragen kann. Das Abkommen legt das Verfahren fest und ermöglicht es insbesondere der betroffenen Person, einen Antrag durch Vermittlung des Staates zu stellen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Offizielle Texte |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.