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Details zum Vertrag-Nr.086
Titel | Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
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Referenz | SEV Nr.086 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 15/10/1975 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaats-Unterzeichner zu Vertrag SEV 24, und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten, die Vertrag SEV 24 beigetreten sind |
Inkrafttreten | 20/08/1979 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Ziel dieses Protokolls ist es, den Schutz der menschlichen Gemeinschaft und des Einzelnen zu ergänzen. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dementsprechend ausgenommen aus der Kategorie der nicht auslieferbaren politischen strafbaren Handlungen. Das Protokoll legt ferner gewisse Fälle fest, in denen die Auslieferung aus dem Grund verweigert werden kann, daß die der Straftat angeklagte Person bereits vor Gericht gestanden hat. Darüber hinaus das Protokoll ergänzt die Bestimmungen der Konvention, die den Grundsatz "ne bis in idem", nämlich die Artikel 9, durch die Vergrößerung der Zahl der Fälle, in denen die Auslieferung einer Person ist ausgeschlossen, wenn diese Person bereits versucht worden umgehen die Straftat, für die die Auslieferung beantragt wurde. |
Offizielle Texte |
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DE, IT, RU Texte |
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Links zum Thema |
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