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Details zum Vertrag-Nr.071
Titel | Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger |
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Referenz | SEV Nr.071 |
Zeichnungsauflegung | Den Haag, 28/05/1970 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 28/07/2015 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Dieses Übereinkommen gilt für Minderjährige, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, deren Rückführung wird von einem anderen Vertragsstaat für eine der folgenden Gründe beantragt gelten: a. die Anwesenheit des Minderjährigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ist, gegen den Willen der Person oder der Personen, die die elterliche Sorge in Bezug auf ihn; b. die Anwesenheit des Minderjährigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ist mit einer Schutzmaßnahme oder Umschulung in Bezug auf die ihm von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates genommen unvereinbar; c. die Anwesenheit des Minderjährigen ist wegen der Einleitung des Verfahrens gibt es mit Blick auf die Maßnahmen des Schutzes und der Umerziehung in Bezug auf ihn in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates erforderlich. Dieses Übereinkommen gilt auch für die Rückführung der Kinder und Jugendlichen, deren Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet eine Vertragsstaats mit seinen eigenen Interessen oder die Interessen der betroffenen Minderjährigen unvereinbar erachtet gelten, vorausgesetzt, dass ihre Rechtsvorschriften genehmigt die Auslagerung des Minderjährigen aus ihrem Hoheitsgebiet. |
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