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Details zum Vertrag-Nr.067
Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Titel | Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen |
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Referenz | SEV Nr.067 |
Zeichnungsauflegung | London, 06/05/1969 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates |
Inkrafttreten | 17/04/1971 - 5 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, um sicherzustellen, dass Personen, die an einem Verfahren nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Beauftragte, Berater, Anwälte, Kläger, Delegierte, Zeugen, Sachverständige) eingeleitet Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen in Bezug auf ihre Handlungen vor dem Gericht und der Kommission, sowie die Freiheit, mit diesen Organen und Freiheit zum Zweck der Teilnahme an der Verhandlung reisen entsprechen. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.