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Details zum Vertrag-Nr.020
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarats zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Titel | Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarats zum Zwecke der ärztlichen Behandlung |
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Referenz | SEV Nr.020 |
Zeichnungsauflegung | Paris, 13/12/1955 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/01/1956 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Abkommen erlaubt es Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Krieg verwundet wurden, in einem anderen Vertragsstaat eine Spezialbehandlung zu erhalten, die ihnen in ihrem eigenen Land nicht gewährt werden kann. Das Abkommen sieht nicht nur die ärztliche Behandlung von Kriegsbeschädigten im Ausland vor, sondern auch den Austausch technischer Informationen, freie Einfuhr orthopädischer Behelfe, Prothesen usw. sowie den Austausch von Ärzten zur Weiterbildung. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.