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Details zum Vertrag-Nr.012
Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen
Titel | Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen |
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Referenz | SEV Nr.012 |
Zeichnungsauflegung | Paris, 11/12/1953 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/07/1954 - 2 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Abkommen betrifft die Systeme der sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen. Es sieht vor, daß Staatsangehörige aller Vertragsparteien berechtigt sind, die Leistungen nach den Gesetzen und Regelungen jeder anderen Vertragspartei unter denselben Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie die Staatsangehörigen des letzteren, sofern die Aufenthaltsbedingungen erfüllt sind. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.