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Details zum Vertrag-Nr.183
Titel | Europäisches Übereinkommen zum Schutze des audio-visuellen Erbes |
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Referenz | SEV Nr.183 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 08/11/2001 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und durch die anderen Staatsparteien zur Europäischen Kulturellen Versammlung, und durch die Europäische Union, und zum Beitritt durch anderen Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/01/2008 - 5 Ratifizierungen umfassend 4 Staatenmitglieder. |
Zusammenfassung |
Das Übereinkommen ist Bestandteil der Bemühungen des Europarats um kulturelle Zusammenarbeit. Dabei war die Förderung der europäischen Filmproduktion stets ein besonderes Anliegen. Vorausgegangen waren das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen von 2. Oktober 1982 (SEV Nr. 147), und anderen Entschließungen über das gleiche Thema. Die Übereinkommen und das Protokoll sind die grundsätzliche gesetzliche Pflicht in jedem Unterzeichnerstaat, eine Kopie von allem Filmmaterial und jeder Koproduktion, soweit diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, zu hinterlegen. Diese Hinterlegungspflicht erfordert nicht nur die Hinterlegung einer Referenzkopie an einer dafür amtlich bestimmten Archivstelle, sondern schließt auch die Pflicht zur Pflege und erforderlichenfalls Konservierung des Filmmaterials ein. Ferner muss das hinterlegte Filmmaterial für Hochschul- und Forschungszwecke im Rahmen der nationalen oder internationalen urheberrechtlichen Bestimmungen zugänglich sein. Das Übereinkommen und das dazu gehörige Protokoll bilden die erste international verbindliche Vereinbarung auf diesem Gebiet. Damit wird die systematische Aufbewahrung audiovisueller Produktionen in Filmarchiven eingeführt, wo die neuesten Konservierungs- und Restaurierungmethoden zur langfristigen Verhütung von Verschlechterung der Bild- und Tonqualität zur Verfügung stehen. |
Offizielle Texte |
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