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Details zum Vertrag-Nr.078
Titel | Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit |
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Referenz | SEV Nr.078 |
Zeichnungsauflegung | Paris, 14/12/1972 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/03/1977 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Europäische Übereinkommen über soziale Sicherheit gründet sich auf vier Grundprinzipien des internationalen Sozialversicherungsrechts: Gleichbehandlung, einheitlich anzuwendende Gesetzgebung, Aufrechterhaltung erworbener Ansprüche und Anwartschaften und Zahlung der Leistungen auch im Ausland. Folgende Teile des Übereinkommens sind unmittelbar anwendbar:
Die Anwendung der besonderen Bestimmungen bezüglich Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosen- und Familiengeld mit Ausnahme der Zusammenrechnung von Berechtigungszeiten hängt jedoch vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Abkommen zwischen den Vertragsparteien ab. Das Übereinkommen gilt für jedwede Sozialversicherungsgesetzgebung in folgenden Bereichen: a) Kranken- und Mutterschaftsgeld; Das Übereinkommen gilt für alle Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, auch für Flüchtlinge oder Staatenlose, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig sind, soweit sie der Gesetzgebung einer oder mehrerer Vertragsparteien unterworfen sind oder waren, sowie für ihre Familienmitglieder oder ihre Hinterbliebenen. Die Bestimmungen des Übereinkommens gelten ebenfalls für die Hinterbliebenen von Personen, die, ohne die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei zu besitzen, der Gesetzgebung einer oder mehrerer Vertragsparteien unterlagen, vorausgesetzt daß die Hinterbliebenen Staatsangehörige einer Vertragspartei sind. |
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