
Details zum Vertrag-Nr.192
Titel | Übereinkommen über den Umgang von und mit Kindern |
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Referenz | SEV Nr.192 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 15/05/2003 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten, die Nichtmitgliedstaaten, die an seiner Weiterentwicklung ebensogut wie der Europäischen Union teilgenommen haben |
Inkrafttreten | 01/09/2005 - 3 Ratifizierungen umfassend 2 Staatenmitglieder. |
Zusammenfassung |
Angesichts der Probleme, die bei der Ausübung und Schutz der Kinderrechte persönlichen Beziehungen, sowie seine mögliche Einschränkungen Das Übereinkommen zielt darauf ab, diese Beziehungen im Lichte der besten Interessen des Kindes zu regeln. Ziel des Übereinkommens ist es, eine Verbesserung gewisser Aspekte des Rechts auf Kontakt im In- und Ausland zu erreichen und insbesondere das grundlegende Recht von Kindern und ihren Eltern auf weiteren regelmäßigen Kontakt näher auszugestalten und zu stärken. Notfalls kann dieses Recht des Kindes auch auf Kontakt zu anderen Personen als den Eltern erstreckt werden, vor allem dann, wenn das Kind mit der betreffenden Person verwandt ist. Insoweit geht es dem Übereinkommen darum, allgemeine Grundsätze für den Kontakt betreffende Anordnungen festzulegen. Auch gilt es, entsprechende Sicherheiten und Garantien für die ordnungsgemäße Durchführung solcher Kontakte und die unmittelbare Rückkehr der Kinder nach Ablauf der Besuchszeit zu bestimmen. Das Übereinkommen verpflichtet alle Gremien und Behörden, die mit Anordnungen zu Fragen des Kontakts befasst sind, zur Zusammenarbeit und verstärkt die Anwendung bestehender einschlägiger internationaler Vereinbarungen auf diesem Gebiet. |
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