Details zum Vertrag-Nr.171
| Titel | Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen |
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| Referenz | SEV Nr.171 |
| Zeichnungsauflegung | Straßburg, 01/10/1998 - Zu Beginn seines in Krafttretens ist dieses Protokoll unbedingt dem Abkommen SEV Nr. 132 zugeordnet und ist zur Annahme nicht mehr offen. |
| Inkrafttreten | 01/03/2002 - Annahme durch Teilnehmer am Abkommen SEV 132. Zu Beginn seines in Krafttretens ist dieses Protokoll unbedingt dem Abkommen SEV 132 zugeordnet. |
| Zusammenfassung |
Das Übereinkommen (SEV Nr. 132) hat die Förderung des freien Austausches von Informationen und Ideen zum Ziel, indem es auf der Grundlage gemeinsam festgelegter Grundnormen (bezüglich Wahrung des guten Geschmacks, Werbung und finanzieller Trägerschaft, Ausstrahlung von überwiegend europäischen Produktionen usw.) Dienstleistungen im Bereich von Fernsehprogrammen über die Grenzen hinweg ermutigt. Das Übereinkommen wurde parallel zur Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ der Europäischen Gemeinschaft ausgehandelt. Nachdem letztes Jahr die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ in wesentlichen Punkten überarbeitet worden war, hat es sich als nötig erwiesen, im Interesse der Rechtssicherheit sowohl der Staaten als auch der grenzüberschreitenden Rundfunk- und Fernsehanstalten die Übereinstimmung der Richtlinie und des Übereinkommens beizubehalten und das Übereinkommen entsprechend anzupassen. Die wichtigsten Sachgebiete des Anpassungsprotokolls sind:
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