
Details zum Vertrag-Nr.152
Protokoll Nr. 2 zu dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (*)
Titel | Protokoll Nr. 2 zu dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (*) |
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Referenz | SEV Nr.152 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 04/11/1993 - (*) Seit seinem Inkrafttreten bildet dieses Protokoll einen integrant Teil der SEV 126 und auf Rechtsakte geschlossen. |
Inkrafttreten | 01/03/2002 - Ratifizierung durch Teilnehmer an Abkommen SEV 126. |
Zusammenfassung |
Das Protokoll Nr. 2 zum Übereinkommen führt technische Änderungen ein. So wird es möglich, Mitglieder des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) zu Wahlzwecken in zwei Gruppen einzuteilen um sicherzustellen, daß die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses alle zwei Jahre neu gewählt wird. Das Protokoll sieht ebenfalls vor, daß die Mitglieder des CPT zweimal statt nur einmal wiedergewählt werden können. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.