
Details zum Vertrag-Nr.136
Titel | Europäisches Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses |
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Referenz | SEV Nr.136 |
Zeichnungsauflegung | Istanbul, 05/06/1990 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Übereinkommen sieht folgende Mechanismen vor:
a. Es ermöglicht dem Konkursverwalter, der in dem Staat ernannt wurde, in dem der Konkurs eröffnet wurde, bestimmte Befugnisse (Verwaltung und Überwachung des Schuldnervermögens und Verfügung hierüber) in den Ländern, in denen sich das Vermögen des Gemeinschuldners befindet, direkt auszuüben. Der Verwalter muß sich an das Landesrecht des Staates halten, in dem er tätig werden will. b. Es ermöglicht die Eröffnung von Sekundärkonkursen. Ein Sekundärkonkurs kann in jedem anderen Vertragsstaat eröffnet werden, in dem der Gemeinschuldner Vermögen besitzt, ohne daß es nötig wäre, seine Insolvenz vor Ort festzustellen; der alleinige Bezug auf den bereits eröffneten Hauptkonkurs reicht aus. Der Sekundärkonkurs fällt unter das Gesetz des Staates, in dem er eröffnet wird.
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