
Details zum Vertrag-Nr.122
Titel | Europäische Charta der Kommunalen Selbstverwaltung |
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Referenz | SEV Nr.122 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 15/10/1985 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates |
Inkrafttreten | 01/09/1988 - 4 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Die Charta verpflichtet die Vertragsstaaten zur Anwendung von Grundregeln, die die politische, verwaltungsmäßige und finanzielle Selbständigkeit der Gemeinden gewährleisten. Sie sieht vor, daß der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung gesetzlich anerkannt sein muß und nach Möglichkeit in der Verfassung verankert sein sollte. Die Vertreter der Gemeinden sollen aus allgemeinen Wahlen hervorgehen. Im Rahmen der Gesetze und der Rechtsaufsicht sollen die Gemeinden in der Lage sein, öffentliche Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten. Folglich sieht die Charta vor, daß die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorzugsweise den Behörden obliegen soll, die den Bürgern am nächsten sind. Nur die Angelegenheiten, deren Koordinierung oder Erledigung auf der unteren Ebene nicht möglich ist oder die auf dieser Ebene nicht effizient geregelt werden können, sollen der Zuständigkeit der übergeordneten Behörden vorbehalten sein. Zu diesem Zweck legt die Charta Grundsätze zu folgenden Bereichen nieder: Schutz der Gemeindegrenzen, das Vorhandensein angemessener Verwaltungsstrukturen und Mittel zur Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben, die kommunale Steuerhoheit, die Bedingungen für die Wahrnehmung der kommunalen Zuständigkeiten, die Rechts- und Fachaufsicht über die Gemeinden, die Finanzmittel der Gemeinden und der Rechtsschutz der kommunalen Selbstverwaltung. Die in der Charta enthaltenen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung gelten für alle Kategorien kommunaler Gebietskörperschaften. Jede Vertragspartei geht die Verpflichtung ein, sich durch mindestens zwanzig Absätze des Teiles I der Charta als gebunden zu betrachten, von denen mindestens zehn aus einem "harten Kern" ausgewählt werden müssen. |
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