
Details zum Vertrag-Nr.101
Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen
Titel | Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen |
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Referenz | SEV Nr.101 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 28/06/1978 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/07/1982 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Das Übereinkommen sieht die Einsetzung eines einfachen und flexiblen Systems zur Überwachung des grenzüberschreitenden Schußwaffenhandels vor. Es kommt überall dort zur Anwendung, wo eine Schußwaffe vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aus an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Person verkauft, geliefert oder abgetreten wird, oder wenn diese Waffe auf Dauer in einen anderen Vertragsstaat überführt wird, ohne daß sie den Besitzer wechselt. Das Übereinkommen läßt die Wahl zwischen zwei Überwachungsmethoden:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich ebenfalls zur Zusammenarbeit bei der Verfolgung des ungesetzlichen Schußwaffenhandels und bei der Suche und Auffindung von Schußwaffen, die in einen anderen Staat verbracht wurden. |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.