
Details zum Vertrag-Nr.100
Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
Titel | Europäisches Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland |
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Referenz | SEV Nr.100 |
Zeichnungsauflegung | Straßburg, 15/03/1978 - Vertrag aufgelegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten und zum Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten |
Inkrafttreten | 01/01/1983 - 3 Ratifikationen. |
Zusammenfassung |
Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verpflichten sich, einander Amtshilfe in Verwaltungssachen zu leisten. Jeder bestimmt eine Zentralstelle, die die eigenen Amtshilfeersuchen weiterleitet, sowie eine andere Stelle, die die einlaufenden Anträge sammelt und bearbeitet. Es kann sich um Auskunftsersuchen über Rechts- und sonstige Vorschriften sowie die Verwaltungspraxis, um Auskunftsersuchen über gewisse Tatbestände und um Übermittlung von Schriftstücken sowie um Ermittlungsersuchen handeln. Die Vertragsstaaten können unter bestimmten Umständen Erhebungen in Verwaltungssachen direkt über ihre diplomatischen Vertreter oder Konsularbeamten durchführen lassen. |
Offizielle Texte |
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Quelle : Vertragsbüro auf http://conventions.coe.int - * Disclaimer.